Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §114;Rechtssatz
Ein vom Abgabepflichtigen geltend gemachter, dem angefochtenen Bescheid insofern angelasteter Begründungsmangel, als darin nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Behörde bei der im Rahmen ihrer positiven Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug eingeräumt hat (Hinweis E 16.10.1986, 85/16/0102, 0103; E 2.4.1987, 86/16/0130 bis 0133), ist nicht von Relevanz. Die Zweckmäßigkeit einer erfolgten Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 299 und § 303 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist. Ist in der Berufung die Ermessensübung nicht bekämpft worden, so ist die fehlende ausdrückliche Begründung der Ermessensübung kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil angesichts der für die Berichtigung schon wegen des Gebotes der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen iSd § 114 BAO sprechenden Gründe nicht gefunden werden kann, daß die AbgBeh bei Vermeidung des Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140150.X02Im RIS seit
07.08.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009