RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0066

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §166 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der von der Abgabenbehörde zutreffend als ungewöhnlich bezeichneten Sachverhaltsdarstellungen des Abgabepflichtigen und der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel darf die Abgabenbehörde das Anbringen eines Abgabepflichtigen als zweifelhaft iSd § 138 BAO ansehen und ihn zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung verhalten. Wenn die betreffenden Geschehnisse ihre Wurzeln im Ausland haben, darf die Abgabenbehörde überdies davon ausgehen, daß den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er das aus undurchsichtigen Geschäften entspringende abgabenrechtliche Risiko zu tragen hat (Hinweis E 28.10.1987, 85/13/0179; E 24.11.1987, 86/14/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140066.X04

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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