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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Abgabepflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Leistung nicht entziehen kann (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0222). Eine sittliche Verpflichtung kann nach den für deren Beurteilung maßgebenden allgemeinen Ansichten auch dann nicht angenommen werden, wenn der Erfolg nur mit einem Aufwand erreicht werden könnte, der für den Abgabepflichtigen nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensunterhaltes zur Folge hätte (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Randziffer 5 zu § 34 Abs 3 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140139.X02Im RIS seit
07.08.1992