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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
AusfzF der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 von überdurchschnittlich hohen Ausbildungkosten für ein Kind (Hinweis E 10.4.1981, 3487/80); hier insb Ausf, daß eine rechtliche Verpflichtung zu einer Unterhaltsleistung von 69 Prozent des Einkommens des Abgabepflichtigen nicht gegeben sein kann, weil dieser Umstand zu einer Beeinträchtigung der Unterhaltsberechtigung anderer Familienmitglieder führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140120.X01Im RIS seit
07.08.1992