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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 3.2.1983, Zl 13 5302/3-IV/13/82, AÖFV Nr 80/1983, wird zwischen "steuerlicher Verlust" einerseits und "vortragsfähiger Verlust" andererseits unterschieden. Ersterer ist durch den Beteiligungsgewinn nicht verringert. Der Erlaß stellt zwar keine vom VwGH anzuwendende Rechtsverordnung dar. Dies spielt für die Auslegung der Bescheide des Finanzamtes aber keine Rolle. Es darf nämlich davon ausgegangen werden, daß die Finanzämter bei Erlassung ihrer Bescheide von der im Erlaß vorgenommenen Unterscheidung ausgehen, weil sie sich als weisungsgebundene Organe an die Rechtsansicht des Bundesministers halten wollen. Wenn ein Finanzamt in seinem Körperschaftsteuerbescheid iZm der Anführung der Bemessungsgrundlage nur von "Verlust" spricht, nicht aber von "vortragsfähigem" Verlust, muß daher angenommen werden, daß es damit nicht den "vortragsfähigen Verlust" meint, sondern den "steuerlichen Verlust" iSd vom Bundesminister für Finanzen im erwähnten Erlaß mitgeteilten Rechtsansicht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140035.X03Im RIS seit
11.07.2001