RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0242

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;

Rechtssatz

Der Eigenheimbegriff des § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 verlangt, daß mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, also nicht nur bei Errichtung gedient haben. Es ist daher notwendig, solange sich die Widmung der Räume im Zeitpunkt der Errichtung nicht geändert hat, auf diese abzustellen, für den Fall der Widmungsänderung aber die neue Widmung und objektive Eignung (Hinweis E 27.4.1977, 2028/76) zu berücksichtigen. Es ist daher davon auszugehen, daß für die Beurteilung, ob der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche mindestens zwei Drittel erreicht, in einem bestimmten Kalenderjahr auf die in diesem Zeitraum maßgeblichen Verhältnisse abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140242.X01

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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