TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/3 B1593/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §40
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht auch durch den Ersatzbescheid betreffend die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung als Referent in eine andere Abteilung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Notwendigkeit der im Ersatzbescheid betreffend Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz angeordneten weiteren Erhebungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Mit - im Wesentlichen auf die §§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gestützten - Bescheid des (damaligen) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Funktion als Leiter der Abteilung VI/1 abberufen und ihm ein Arbeitsplatz als Referent in der Abteilung V/7 dieses Ministeriums zugewiesen.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die (damalige) Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit Bescheid vom 7. August 2002 keine Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B1454/02 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK geltend gemacht wurde.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2003 B1454/02 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu iW Folgendes aus:

"Auf Grund der nachstehenden Erwägungen ist dem bekämpften Bescheid ein - objektive - Willkür indizierender Mangel anzulasten.

Die Berufungskommission vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides, dem Beschwerdeführer insoweit folgend, die - nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes zutreffende (vgl. etwa VfSlg. 15.070/1998 uHa. Vorjudikatur; in gleichem Sinn auch die Rspr. des VwGH, vgl. etwa 22.11.2000, 99/12/0168) - Auffassung, 'dass nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein ... wichtiges dienstliches Interesse [iSd §38 Abs3 Z1 BDG] begründen kann.'

Ungeachtet dessen setzt sie sich aber im Weiteren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die seiner Versetzung zu Grunde liegende Organisationsänderung, nämlich die Auflösung der ehemaligen Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (und nur darum, nicht aber um die Zusammenlegung der Sektionen V und VI dieses Bundesministeriums, geht es im vorliegenden Fall), sei unsachlich erfolgt, in Wahrheit überhaupt nicht auseinander. Inwiefern sich die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung aus der im 'ergänzenden Ermittlungsverfahren' eingeholten, oben unter Punkt II.2.2.2. wiedergegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ergeben soll, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar: Aus den mit dieser Stellungnahme übermittelten Äußerungen der Leiterin der Sektion V und des Leiters der Sektion VII des genannten Bundesministeriums sowie aus dem vom Bundesminister gefertigten Schriftstück geht nämlich in keiner Weise hervor, welche Erwägungen der Auflösung der Abteilung VI/1 zu Grunde lagen. Zum einen beschränken sich die darin enthaltenen Ausführungen auf die Nennung allgemeiner Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform, nämlich 'Zusammenführung von Verantwortlichkeiten', 'Optimierung von Geschäftsprozessen und Kommunikationsstrukturen', 'Vermeidung von Doppelgleisigkeiten', 'Minimierung von horizontalen und vertikalen Schnittstellen', 'Abflachung von Hierarchien', 'Au[f]zeigen von Einsparungspotential'; für die Frage der Sachlichkeit der mit der Auflösung der Abteilung VI/1 verfolgten Ziele ist diese Aufzählung ohne heuristischen Wert. Zum anderen beschäftigen sich diese Ausführungen mit der Zusammenlegung der Sektionen V und VI des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, ohne dass deutlich würde, was sich daraus für die hier allein maßgebliche Frage der Sachlichkeit der Auflösung der genannten Abteilung ergeben sollte. Einzig in der Stellungnahme der Leiterin der Sektion V wird ausgeführt, dass die Aufteilung der Agenden der ehemaligen Abteilung VI/1 auf die Abteilungen V/2, V/5 und V/7 mit der 'Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die in Frage 1 genannten Ziele' erfolgt sei, und daran anschließend die neue Aufgabenverteilung - unkommentiert - dargestellt: Dass der Hinweis auf die allgemeinen Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform im vorliegenden Zusammenhang ohne Erkenntniswert ist, wurde bereits dargetan. Eben so wenig aussagekräftig ist aber der allgemeine Hinweis auf die 'Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche'. Dies umso mehr als in dieser Stellungnahme zur Begründung der Zusammenlegung der Sektionen V und VI ausgeführt wird, dass 'eine Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist', die Auflösung der Abteilung VI/1 aber gerade zur Trennung der in dieser Abteilung bisher gemeinsam besorgten Jugend- und Familienagenden geführt hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungskommission mit der für dieses Verfahren einzig maßgeblichen Frage, ob die in Rede stehende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen (Leitungs-)Funktion begründen konnte, in Wahrheit nicht auseinandergesetzt hat."

1.2. In weiterer Folge erließ die (nunmehrige) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am 7. Oktober 2003 einen Ersatzbescheid, mit dem der

        "Berufung des Beschwerdeführers ... Folge gegeben und der

angefochtene Bescheid des damaligen Bundesministers für soziale

Sicherheit und Generationen gemäß §66 Abs2 AVG iVm §§38 und 40 BDG

... behoben und die Angelegenheit der Dienstbehörde 1. Instanz zur

Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen [wird]."

In der Begründung dieses Bescheides bezieht sich die Berufungskommission auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und führt dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

"Im Sinne [der] Entscheidung [des Verfassungsgerichtshofes] ist daher davon auszugehen, dass sich die Argumente des BW - die sich zu einem erheblichen Teil (nur) vordergründig als von der Berufungskommission nicht zu prüfende Zweckmäßigkeitsüberlegungen darstellen - insgesamt als Bestreitung der Sachlichkeit der angeordneten Maßnahme (im Konkreten die Auflösung der ehemaligen Abteilung VI/1) erweisen und die gehäuften Vorwürfe (auch) der Unzweckmäßigkeit der behördlichen Anordnung den primär erhobenen Vorwurf der Unsachlichkeit nur unterstützen.

Ausgehend von dieser Prämisse trifft es zu, dass das bisherige Ermittlungsverfahren unzureichend ist, weil es in keiner Weise eine Beurteilung der (bislang von der Berufungskommission auf Grund der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung inhaltlich nicht beurteilten) Einwände des BW erlaubt. Es erweist sich daher als notwendig, die angebotenen Beweismittel zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Zwar kann die Berufungskommission notwendige Erhebungen selbst vornehmen, doch gilt dies nur, wenn der Berufungskommission im strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt. Andernfalls würde der Beamte in seinen Rechten beschnitten. Eine volle Entscheidungsbefugnis in der Sache kommt der Berufungskommission dann nicht zu, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Diesbezüglich hat sich die Überprüfung darauf zu beschränken, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und insbesondere ob das wichtige dienstliche Interesse hiefür vorhanden ist (BerK 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03).

Soweit Verfahrensmängel und/oder inhaltliche Mängel im Verfahren vor der Dienstbehörde 1. Instanz auftreten, die im Verfahren vor der Berufungskommission nicht sanierbar sind, hat die diesbezüglich notwendigen ergänzenden Erhebungen und die darauf folgende Entscheidung die Dienstbehörde 1. Instanz unter neuerlicher Überprüfung durch die Berufungskommission durchzuführen.

Im vorliegenden Fall setzt die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen noch ausgedehnte Erhebungen voraus - vor allem auch im Hinblick auf das umfangreiche Berufungsvorbringen und die zahlreichen Beweisanträge des BW - die es auf Grund der der Berufungskommission nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ressourcen notwendig machen, die erforderliche Sachverhaltsfeststellung von der erstinstanzlichen Behörde durchführen zu lassen. Außerdem liegt die Entscheidung, ob die mit der Organisationsreform verfolgten Ziele nur durch Auflösung der ehemaligen Abteilung VI/1 zu erreichen waren und somit ein Eingriff in subjektive öffentliche Rechte des BW unvermeidlich war, im Ermessen des zuständigen Bundesministers als Dienstbehörde. Der Berufungskommission obliegt es nur, die verfügte Organisationsmaßnahme auf ihre Sachlichkeit hin zu überprüfen (vgl dazu auch BerK 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03, wonach zu beachten ist, dass der Berufungskommission nur drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung gestellt wurden und die Berufungskommission auch nicht Ermessensentscheidungen, die originär der Dienstbehörde zukommen, treffen soll, sondern die Ermessensausübung diesbezüglich nur zu überprüfen hat)."

2.1. Gegen diesen Ersatzbescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Zudem wird der Antrag gestellt, der Beschwerde iS des §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, entgegen §87 Abs2 VfGG mit dem Ersatzbescheid nicht den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand hergestellt zu haben.

Dazu führt er ua. Folgendes aus:

"[1.] Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten

Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

Mit dem nunmehrigen Ersatzbescheid weigert sich die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des §87 Abs2 VfGG mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen:

Mit dem hiermit angefochtenen Bescheid gibt die belangte Behörde zwar der Berufung im 1. Rechtsgang Folge und behebt den angefochtenen Bescheid, verweist jedoch die Angelegenheit an die Dienstbehörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer ist beschwert, weil die belangte Behörde anstatt den Bescheid erster Instanz ersatzlos zu beheben, die Verwaltungsangelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweist. Der Dienstbehörde wird damit Gelegenheit gegeben, eine Erweiterung des Verwaltungsverfahrens und eine Umbegründung des Bescheides erster Instanz vorzunehmen, um den Beschwerdeführer um den Erfolg auf Grund des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 11. Juni 2000 zu bringen. Dabei missachtet die belangte Behörde die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes in dem erwähnten Erkenntnis.

...

Der Verfassungsgerichtshof stellte inhaltlich klar, dass die von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführte Geschäftseinteilungsänderung unsachlich ist, in dem er meritorisch Stellung bezieht:

'Dass der Hinweis auf die allgemeinen Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform im vorliegenden Zusammenhang ohne Erkenntniswert ist, wurde bereits dargetan. Ebenso wenig aussagekräftig ist aber der allgemeine Hinweis auf die 'Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche'. Dies umso mehr als in dieser Stellungnahme zur Begründung der Zusammenlegung der Sektionen V und VI ausgeführt wird, dass eine 'Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist', die Auflösung der Abteilung VI/1 aber gerade zur Trennung der in dieser Abteilung bisher gemeinsam besorgten Jugend- und Familienagenden geführt hat.'

Mit der Aufhebung und Zurückverweisung bezweckt die belangte Behörde nichts anderes, als es der Behörde erster Instanz durch die Offenhaltung des Verwaltungsverfahrens (anstatt den Bescheid erster Instanz ersatzlos zu beheben und ihn gänzlich aus dem Rechtsbestand zu beseitigen) zu ermöglichen, nachträglich Gründe zu konstruieren, um die Versetzung des Beschwerdeführers doch noch zu ermöglichen. Im

1. Rechtsgang war die Dienstbehörde nicht in der Lage, eine sachliche Rechtfertigung für die Änderung der Geschäftseinteilung zu präsentieren. Die von ihr intendierte Hilfestellung für die Behörde erster Instanz (welche behördliche Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwirklicht) und Missachtung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bringt die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch dann unverschleiert zum Ausdruck (S. 6 2. Absatz):

'Ausgehend von dieser Prämisse trifft es zu, dass das bisherige Ermittlungsverfahren unzureichend ist, weil es in keiner Weise eine Beurteilung der (bislang von der Berufungskommission auf Grund der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung inhaltlich nicht beurteilten) Einwände des BW erlaubt. Es erweist sich daher als notwendig, die angebotenen Beweismittel zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.'

Es ist offensichtlich, dass damit der Behörde erster Instanz nur Gelegenheit gegeben werden soll, nachträglich (im Bezug auf die Sachverhalts- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im 1. Rechtsgang) Gründe für die Versetzung des Beschwerdeführers zu konstruieren:

Hätte es sachliche Erwägungen für die Versetzung des Klägers gegeben, wären diese von der Behörde erster Instanz im 1. Rechtsgang darzulegen gewesen, weil sachliche Erwägungen jedenfalls auch geeignet sind, zweckmäßig zu sein. Es widerstreitet jeder Vernunft, ein stärkeres Argument (das der Sachlichkeit der Geschäftsverteilungsänderung) in einem Verfahren nicht zu präsentieren, und stattdessen lediglich schwächere Argumente (die der Zweckmäßigkeit der Versetzung) zu präsentieren. Schon deswegen ist der belangten Behörde in Ansehung dieses bekämpften Bescheides Denkunmöglichkeit ihres Entscheidungsfindungsvorganges und denkunmögliche Außerachtlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vorzuwerfen. Sie verletzt damit das unter diesem Beschwerdegrund angezogene Verfassungsrecht.

Es kann nicht der Sinn eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein, der Beh mit der Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides die Möglichkeit zu verschaffen, eine bereits im ersten Rechtsgang wahrzunehmende Rechtsfrage ohne Berücksichtigung der im aufhebenden Erkenntnis des VfGH niedergelegten Rechtsanschauung neu aufzuwerfen. (VfSlg 14456).

Es ist der Behörde kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, den Bf durch Nachschieben einer (neuen) rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozeßerfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang ergangene verfassungsgerichtliche Erkenntnis bewirkt wurde. (VfSlg 14467, 14898). Genau dies ist in Ansehung der zitierten Rechtsmeinung der belangten Behörde der Fall.

§87 Abs2 VfGG enthält das umfassende Gebot an die Verwaltungsbehörden, die Rechtsauffassung des VfGH zu verwirklichen. In jenen Fällen, in denen als Mittel zur Durchsetzung der Rechtsanschauung des VfGH die Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht kommt, ist die Behörde sogar verpflichtet, andere ihr zu Gebote stehende Mittel zur Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes zu verwenden. Dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Behörde entspricht ein analoges subjektives Recht der betroffenen Partei. (VfSlg 2046).

Mit der Verpflichtung des §87 Abs2 VfGG ist die Herstellung des entsprechenden materiellrechtlichen Zustandes gemeint. (VfSlg 2663, 3802).

Die belangte Behörde verhindert mit dem angefochtenen Bescheid die Herstellung der Position des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter der Abteilung, die er vor seiner als verfassungswidrig erkannten Versetzung innehatte. Die belangte Behörde behaftet daher ihren Bescheid mit der Verfassungswidrigkeit, die ihrem Bescheid im 1. Rechtsgang vom Verfassungsgerichtshof festgestelltermaßen anhaftete.

...

[2.] Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art6

MRK

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde das durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers

-

auf Entscheidung durch ein Tribunal (über "civil rights"; Eingriff in Vermögensrechte)

-

auf ein faires Verfahren (rechtliches Gehör = Parteiengehör, Waffengleichheit)

verletzt.

[2.1.] Anwendbarkeit des Art6 MRK

Zur Frage der Anwendbarkeit von Art6 MRK auf Streitigkeiten zwischen Beamten und dem Staat im Bereich des Dienstrechts wird auf die neuere Judikatur des EGMR verwiesen: Der EGMR ist mit dem Urteil Pellegrin von seiner früheren restriktiven Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Art6 MRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter abgegangen und hat ein neues, funktionelles Kriterium eingeführt: Indem er nunmehr allein darauf abstellt, welcher Art die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Dienstnehmers sind, stellt diese Entscheidung einen Wendepunkt zu seiner bisherigen Judikatur dar. Dazu führte er aus, dass es im öffentlichen Dienst eines jeden Vertragsstaates bestimmte Stellen gebe, die Verantwortlichkeiten mit sich bringen, die im Allgemeininteresse oder in der Teilnahme an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragener Gewalt begründet seien. Die Inhaber solcher Stellen übten daher einen Teil staatlicher Souveränität aus, weshalb der Staat insofern ein legitimes Interesse habe, zu verlangen, dass für diese Bediensteten ein besonderes Band der Treue und Loyalität bestehe.

Der EGMR entschied daher, dass die einzigen Streitigkeiten, welche vom Anwendungsbereich des Art6 Abs1 MRK ausgenommen sind, diejenigen sein sollten, die von solchen öffentlich Bediensteten betrieben werden, deren Pflichten für die besonderen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes insoweit typisch sind, als Letztere als Beauftragte öffentlicher Gewalt auftreten und für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften verantwortlich sind. Ein offensichtliches Beispiel solcher Tätigkeiten würden die Streitkräfte und die Polizei bieten.

Die Zuständigkeit der Berufungskommission (§41a BDG 1979) bei Berufungen gegen Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen bedeutet, dass jedes Mal, wenn eine Entscheidung der Dienstbehörde im Rahmen eines bestehenden, aktiven Dienstverhältnisses einschneidende (va vermögenswerte) Wirkungen auf die 'Karriere' des Beamten im Sinne des Art6 MRK ('civil rights', 'economic rights') entfaltet, eine Behörde entscheidet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zwar bisher nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Berufungskommission unabhängig im Sinne der an ein Tribunal gemäss Art6 MRK zu stellenden Anforderungen ist; dies mit der Begründung, dass die Versetzung eines Beamten nicht von Art6 MRK erfasst werde (vgl. VfSlg. 14.854/1997, 15.052/1997 und B245/01). Dieses Argument trifft freilich im Licht der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht mehr zu.

Allerdings stellte der Verfassungsgerichtshof, der neueren Rechtsprechung des EGMR im Falle Eisenstecken/A folgend, mit Erkenntnis vom 26.02.2002, B252/99 fest, dass Art6 (1) MRK auf Verwaltungsverfahren, in welchen über den 'Kernbereich' von civil-rights, abgesprochen wird, anwendbar ist.

Die Entscheidung der Dienstbehörde zur Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion als Leiter einer Abteilung der Zentralstelle des BMSG im Rahmen eines bestehenden, aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, entfaltet [mit] den akzessorischen Bescheiden der Dienstbehörde ..., mit denen eine finanzielle Schlechterstellung des Bf vorgenommen würde, einschneidende (va vermögenswerte) Wirkungen auf die 'Karriere' des Beamten im Sinne des Art6 MRK ('civil rights', 'economic rights').

Unter dieser Betrachtung stellt die Entscheidung des Bundesministers zur Abberufung von seiner vormaligen Position und Versetzung des Bf eine Angelegenheit dar, die (ausgehend von der dargestellten neueren Rechtsprechung des EGMR) vom Anwendungsbereich des Art6 Abs1 MRK nicht ausgenommen werden kann: Der Beschwerdeführer bekleidete als Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen keine Stelle, die Verantwortlichkeiten mit sich brachte, die im Allgemeininteresse oder in der Teilnahme an der Ausübung von vom vffentlichen Recht übertragener Gewalt begründet waren. Ebenso wenig umfassten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst besondere Pflichten, wie sie typischerweise bei Beauftragten öffentlicher Gewalt auftreten, noch war der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Funktion für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften verantwortlich (wie dies beispielsweise bei Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei der Fall ist). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Leiter der Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (zuständig für Angelegenheiten des Familienrechts, Kinder- und Jugendrechte) umfassten auch keine hoheitlichen Befugnisse (wie beispielsweise eine Befugnis zur Erlassung von Bescheiden), sondern beinhalteten die Erteilung von Rechtsauskünften, die Abgabe von Stellungnahmen, die Ausarbeitung von Vorschlägen zu rechtlichen Problemstellungen, die koordinierende Aufgabe bei der Verfassung des 1. österreichischen Staatenberichtes über die VN-Kinderrechtekonvention (CRC) sowie die Entwicklung des Modells des außergerichtlichen Konfliktregelungsmodells in Familienangelegenheiten und der Vergabe von Förderungen an Vereine, die Mediation anbieten (dies im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) - und in Ausübung dieser Tätigkeiten war der Beschwerdeführer immer hierarchisch den Bundesministerinnen bzw. Bundesministern und den Sektionsleitern bzw. -leiterinnen untergeordnet.

Die gegenständliche Rechtssache beeinträchtigt - neben der dem Grunde nach ungesetzlich erfolgten dienstrechtlichen Schlechterstellung des Beschwerdeführers - typischerweise 'civil rights' des Beschwerdeführers:

Die mit (im ordentlichen Rechtsweg nicht anfechtbarem) Bescheid ... vorgenommene Neubemessung der dem Beschwerdeführer gem. §20 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührenden Aufwandsentschädigung mit Wirksamkeit vom 1.9.2002 und die mit (im ordentlichen Rechtsweg nicht anfechtbarem) Bescheid ... [festgesetzte] zeitliche Begrenzung der dem Beschwerdeführer gemäss §121 Abs1 Z3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuerkannten ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäss §121 Abs8 i.V.m. §113 e Abs1 bis 3 leg.cit. bis zum Ablauf des 28.2.2005 stellen Entscheidungen der Dienstbehörde im Rahmen eines bestehenden, aktiven Dienstverhältnisses des Berufungswerbers dar, welche einschneidende (va vermögenswerte) Wirkungen auf die 'Karriere' des Beamten im Sinne des Art6 MRK ('civil rights', 'economic rights') entfalten.

In der bisher eingehendsten Untersuchung der österreichischen Rechtslage kommt Chojnacka (ÖJZ 2002, 201 ff) zum Befund:

'Streitigkeiten zwischen Beamten und dem Staat im Bereich des Dienstrechts fallen in das öff Recht und werden vor VerwaltungsBeh (DienstBeh) ausgetragen - unter der nachprüfenden Kontrolle des VwGH und des VfGH.

Auf Grund der neuen Rsp des EGMR müssen nun neue Maßstäbe angelegt werden:

a) Für (aktive) Beamte, deren Tätigkeitsbereich hoheitliche Befugnisse enthält, die dem Schutz der allgemeinen Interessen des Staats dienen, ändert sich insofern nichts, als Art6 Abs1 weiterhin keine Anwendung auf das Verfahren über ihre Streitigkeiten dienstrechtlicher Natur hat...'

Diesem Kreis aktive[r] Beamter, deren Tätigkeitsbereich hoheitliche Befugnisse enthält, (und nur für diese Beamten bleibt Art6 MRK unanwendbar) gehört der Beschwerdeführer nicht an.

Die Anwendbarkeit des Art6 MRK ist aus dem Dargelegten unzweifelhaft gegeben.

[2.2.] Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Entscheidung durch ein Tribunal gemäss Art6 MRK

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde stützt sich - neben dem Vorwurf der inhaltlichen, in die Sphäre der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Rechtswidrigkeit - auf die Verfassungswidrigkeit der Berufungskommission ..., da diese weder den von einem Kollegialorgan nach Art133 Abs4 B-VG verlangten Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde noch den Anforderungen an ein 'tribunal' im Sinne des Art6 MRK entspricht.

Daher ist der angefochtene Bescheid der Berufungskommission ... mit Verfassungs- und Konventionswidrigkeit belastet."

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 13.555/1993) - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, dass die belangte Behörde entgegen der aus §87 Abs2 VfGG erfließenden Bindungswirkung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entschieden habe. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Recht:

2. §87 Abs2 VfGG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. zB VfSlg. 10.220/1984, 14.898/1997; VfGH 2.10.2002 B1589/99).

Demnach ist die Behörde - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - bei Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Demgemäß setzt etwa die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus. Gleiches gilt für die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zB VfSlg. 4250/1962, 7330/1974, 8536/1979, 8571/1979, 10.220/1984, 14.898/1997; VfGH 2.10.2002 B1589/99).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist es der Behörde kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, die beschwerdeführende Partei durch Nachschieben einer neuen rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozesserfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang bewirkte verfassungsrechtliche Erkenntnis bewirkt wurde (vgl. zB VfSlg. 14.456/1996, 14.467/1996, 14.898/1997).

3. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides wurde im Erkenntnis VfGH 11.6.2003 B1454/02 - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die Berufungskommission habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die seiner Versetzung zu Grunde liegende Organisationsänderung, nämlich die Auflösung der ehemaligen Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, sei unsachlich erfolgt, in Wahrheit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Für den Verfassungsgerichtshof sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung aus der im "ergänzenden Ermittlungsverfahren" eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ergeben soll: Aus den in dieser Stellungnahme übermittelten Äußerungen der Leiterin der Sektion V und des Leiters der Sektion VII des genannten Bundesministeriums sowie aus dem vom Bundesminister gefertigten Schriftstück gehe nämlich in keiner Weise hervor, welche Erwägungen der Auflösung der Abteilung VI/1 zu Grunde lagen. Die Berufungskommission habe sich mit der einzig maßgeblichen Frage, ob die in Rede stehende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Leitungsfunktion begründen konnte, in Wahrheit nicht auseinandergesetzt.

Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern es - wie die Berufungskommission meint - im vorliegenden Fall zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch ausgedehnter Erhebungen bedarf. Vielmehr hätte die Berufungskommission - ausgehend davon, dass weder aus der Begründung des bei ihr bekämpften Bescheides (andernfalls hätte es nämlich schon im ersten Rechtsgang keines "ergänzenden Ermittlungsverfahrens" zur Frage, "ob der Reorganisation der Zentralstelle ein Organisationskonzept zu Grunde liegt bzw. ob Kriterien vorliegen, welche die Aufteilung der ehemaligen Abteilung des [Berufungswerbers] nachvollziehbar machen bzw. die Abberufung des [Berufungswerbers] von seiner Leitungsfunktion im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses sachlich rechtfertigen") noch aus dem von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren eine Antwort auf die soeben als "einzig maßgebliche" bezeichnete Frage zu gewinnen ist - den bei ihr angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben gehabt.

Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer auch durch den nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (vgl. zB VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984, 14.456/1996, 14.467/1996, 14.898/1997).

4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen musste dabei nicht eingegangen werden.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Kassation und Zurückverweisung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1593.2003

Dokumentnummer

JFT_09959697_03B01593_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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