TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/25 B489/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BezügeG 1972 §12, §24, §25, §49e, §49f, §49h
BundesbezügeG
Tir BezügeG-Nov, LGBl 108/1994 ArtII
Tir BezügeG 1994 §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags eines ehemaligen TirolerLandtagsabgeordneten auf Überweisung von Pensionsbeiträgen an einePensionskasse; keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch aufÜberweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund aus demTiroler Bezügegesetz nicht ableitbar; zulässige Differenzierungzwischen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags in einerÜbergangsbestimmung zu einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz; keineverfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffungeiner alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war in der XI. Gesetzgebungsperioderömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer war in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode

des Tiroler Landtages (4. April 1989 bis 5. April 1994) dessen Mitglied. In dieser Zeit entrichtete er gemäß dem damals geltenden §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetz 1985, LGBl. 62, von seinen Bezügen als Abgeordneter zum Tiroler Landtag Ruhebezugsbeiträge (behauptetermaßen in der Höhe von rd. ATS 400.000,--). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer vom 30. März 1999 bis zum 21. Oktober 2003 (vom Tiroler Landtag entsandtes) Mitglied des Bundesrates.des Tiroler Landtages (4. April 1989 bis 5. April 1994) dessen Mitglied. In dieser Zeit entrichtete er gemäß dem damals geltenden §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetz 1985, Landesgesetzblatt 62, von seinen Bezügen als Abgeordneter zum Tiroler Landtag Ruhebezugsbeiträge (behauptetermaßen in der Höhe von rd. ATS 400.000,--). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer vom 30. März 1999 bis zum 21. Oktober 2003 (vom Tiroler Landtag entsandtes) Mitglied des Bundesrates.

2. Der Beschwerdeführer stellte als "[e]hemaliger Bundesrat und Landtagsabgeordneter" mit an das Land Tirol gerichtetem Schreiben vom 6. Mai bzw. vom 16. Juni 2004 den Antrag,

"gemäß §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 idF LGBl 59/994 die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge als Mitglied des Landtags an den Bund (zur Weiterleitung gemäß BBezG bzw BezG) zu überweisen. Dabei berufe ich mich ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung des Artikels II des Gesetzes LGBl 108/1994." "gemäß §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 in der Fassung LGBl 59/994 die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge als Mitglied des Landtags an den Bund (zur Weiterleitung gemäß BBezG bzw BezG) zu überweisen. Dabei berufe ich mich ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung des Artikels römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt 108 aus 1994,."

Im diesbezüglichen Schreiben vom 6. Mai 2004 führt der Beschwerdeführer dazu - präzisierend - aus, es gehe ihm

"keineswegs um die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen, vielmehr [strebe er als] ehemalige[s] Mitglied des Bundesrates ... an, die von ihm in der Zeit vom 04.04.1989 bis zum 05.04.1994 geleisteten Pensionsbeiträge als Landtagsabgeordneter in seine Pensionskasse zu überweisen."

Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 wies die Personalabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung nach "Prüfung der Angelegenheit durch die Abteilung Verfassungsdienst" darauf hin, dass es sich um einen Anspruch handle, der allenfalls im Wege einer Klage nach Art137 B-VG gegen das Land Tirol geltend gemacht werden müsste.

3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2006, A25/05, wurde eine auf Art137 B-VG gestützte Klage des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Überweisung der von ihm seinerzeit als Mitglied des Tiroler Landtages geleisteten Ruhebezugsbeiträge an die Pensionskasse des (damaligen) Klägers, in eventu auf Rückzahlung dieser Ruhebezugsbeiträge an den (damaligen) Kläger als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu iW Folgendes ausgeführt:

"§9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1994/108 bestimmte, dass dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Bundesrat gewählt wird, das Land auf Antrag des Mitgliedes die von diesem geleisteten Ruhebezugsbeiträge dem Bund zu überweisen hat. Wenn das Land diesem Antrag nicht entsprechen will, so hat es über dieses Begehren - so wie über alle anderen Ansprüche auf Grund des Tiroler Bezügegesetzes - bescheidmäßig abzusprechen. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung (arg.: 'auf Antrag') ist über die Gebührlichkeit des hier in Rede stehenden vermögensrechtlichen Anspruches durch Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden (vgl. etwa VfSlg. 14.803/1997 S 436: 'Nach Ansicht des VfGH bringt die [dort] in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt [behördenbezogen gebraucht] in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt.'). Der Kläger stützt nun sein Klagebegehren der Sache nach in erster Linie auf diese Bestimmung, von der er meint, dass sie im Wege der - seiner Auffassung entsprechend verfassungskonform zu deutenden - Übergangsregelung des ArtII Abs1 der Novelle LGBl. 1994/108 auf ihn weiterhin anzuwenden ist. Ausgehend davon wäre aber über den behaupteten Anspruch des Klägers mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden und kommt eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG bei der hier gegebenen Rechts- und Sachlage nicht in Betracht. Angesichts dessen erweist sich aber auch das Eventualbegehren als unzulässig, weil über das Hauptbegehren von der zuständigen (Verwaltungs-)Behörde erst zu entscheiden wäre." "§9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1994/108 bestimmte, dass dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Bundesrat gewählt wird, das Land auf Antrag des Mitgliedes die von diesem geleisteten Ruhebezugsbeiträge dem Bund zu überweisen hat. Wenn das Land diesem Antrag nicht entsprechen will, so hat es über dieses Begehren - so wie über alle anderen Ansprüche auf Grund des Tiroler Bezügegesetzes - bescheidmäßig abzusprechen. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung (arg.: 'auf Antrag') ist über die Gebührlichkeit des hier in Rede stehenden vermögensrechtlichen Anspruches durch Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden vergleiche etwa VfSlg. 14.803/1997 S 436: 'Nach Ansicht des VfGH bringt die [dort] in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt [behördenbezogen gebraucht] in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt.'). Der Kläger stützt nun sein Klagebegehren der Sache nach in erster Linie auf diese Bestimmung, von der er meint, dass sie im Wege der - seiner Auffassung entsprechend verfassungskonform zu deutenden - Übergangsregelung des ArtII Abs1 der Novelle LGBl. 1994/108 auf ihn weiterhin anzuwenden ist. Ausgehend davon wäre aber über den behaupteten Anspruch des Klägers mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden und kommt eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG bei der hier gegebenen Rechts- und Sachlage nicht in Betracht. Angesichts dessen erweist sich aber auch das Eventualbegehren als unzulässig, weil über das Hauptbegehren von der zuständigen (Verwaltungs-)Behörde erst zu entscheiden wäre."

4. Mit dem hier bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. März 2007 wurde schließlich der in Pkt. 2 genannte Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei vor dem 1. Jänner 1995, also vor dem - mit 1. Jänner 1995 erfolgten - Inkrafttreten der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994, Mitglied des Tiroler Landtages gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage seien gemäß §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetz 1985 von seinen Bezügen als Landtagsabgeordneter Ruhebezugsbeiträge einzubehalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle sei der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied des Landtages gewesen. Da er nur durch eine Gesetzgebungsperiode hindurch dem Tiroler Landtag als Mitglied angehört habe, habe er lediglich eine Anwartschaft, nicht jedoch einen Anspruch auf Ruhebezug erworben. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz ließen sich auf den Beschwerdeführer nicht anwenden, da er keiner der vier dort genannten Personengruppen angehöre. Ein Anspruch auf Überweisung der von ihm als Mitglied des Tiroler Landtages geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz lasse sich aus ArtII Abs1 der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 nicht ableiten. §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz 1994 begründe nämlich keinen Anspruch iSd ArtII Abs1 der genannten Novelle. Aus dem Gesamtzusammenhang der \bergangsbestimmung des ArtII leg.cit. ergebe sich, dass unter "Anspruch" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nur ein Anspruch auf Ruhebezug gemäß §9 Abs1 und 2 Tiroler Bezügegesetz 1994 oder auf Versorgung von Hinterbliebenen gemäß §9 Abs6 leg.cit. zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer sei vor dem 1. Jänner 1995, also vor dem - mit 1. Jänner 1995 erfolgten - Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994, Mitglied des Tiroler Landtages gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage seien gemäß §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetz 1985 von seinen Bezügen als Landtagsabgeordneter Ruhebezugsbeiträge einzubehalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle sei der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied des Landtages gewesen. Da er nur durch eine Gesetzgebungsperiode hindurch dem Tiroler Landtag als Mitglied angehört habe, habe er lediglich eine Anwartschaft, nicht jedoch einen Anspruch auf Ruhebezug erworben. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz ließen sich auf den Beschwerdeführer nicht anwenden, da er keiner der vier dort genannten Personengruppen angehöre. Ein Anspruch auf Überweisung der von ihm als Mitglied des Tiroler Landtages geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz lasse sich aus ArtII Abs1 der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 nicht ableiten. §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz 1994 begründe nämlich keinen Anspruch iSd ArtII Abs1 der genannten Novelle. Aus dem Gesamtzusammenhang der \bergangsbestimmung des ArtII leg.cit. ergebe sich, dass unter "Anspruch" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nur ein Anspruch auf Ruhebezug gemäß §9 Abs1 und 2 Tiroler Bezügegesetz 1994 oder auf Versorgung von Hinterbliebenen gemäß §9 Abs6 leg.cit. zu verstehen sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer dazu iW Folgendes vor:

Die Rechtsansicht der Tiroler Landesregierung, aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz sei ersichtlich, dass ein Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund nicht bestehe, sei denkunmöglich. Die belangte Behörde übersehe die Übergangsregelung des ArtII Abs1 der genannten Novelle. In dieser Bestimmung werde klar und eindeutig auf einen "Anspruch" und nicht auf einen "Anspruch auf Ruhebezug nach §9 Abs1 und 2 des Tiroler Bezügegesetzes 1994" abgestellt. ArtII Abs1 der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz bedeute nichts anderes, als dass - im Hinblick auf §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz - auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überweisung seiner Pensionsbeiträge an den Bund, den er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz bereits erworben hatte, weiterhin bestehe. Die Rechtsansicht der Tiroler Landesregierung, aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz sei ersichtlich, dass ein Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund nicht bestehe, sei denkunmöglich. Die belangte Behörde übersehe die Übergangsregelung des ArtII Abs1 der genannten Novelle. In dieser Bestimmung werde klar und eindeutig auf einen "Anspruch" und nicht auf einen "Anspruch auf Ruhebezug nach §9 Abs1 und 2 des Tiroler Bezügegesetzes 1994" abgestellt. ArtII Abs1 der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz bedeute nichts anderes, als dass - im Hinblick auf §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz - auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überweisung seiner Pensionsbeiträge an den Bund, den er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz bereits erworben hatte, weiterhin bestehe.

Sollte aber ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz tatsächlich im Sinne des angefochtenen Bescheides auszulegen sein, so sei diese gesetzliche Regelung aus folgenden Gründen gleichheitswidrig: Sollte aber ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz tatsächlich im Sinne des angefochtenen Bescheides auszulegen sein, so sei diese gesetzliche Regelung aus folgenden Gründen gleichheitswidrig:

Es werde zwischen Mitgliedern des Landtages, die diesem bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört hätten und ihm weiterhin angehörten, und solchen Abgeordneten unterschieden, die dem Landtag ebenfalls bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört hätten und aus dem Landtag ausgeschieden und später in den Nationalrat bzw. Bundesrat berufen worden seien. Auf die Erstgenannten finde §9 Tiroler Bezügegesetz weiterhin Anwendung, sie hätten die Möglichkeit zur Überweisung der Pensionsbeiträge an den Bund, die Zweitgenannten gingen hingegen ihrer Pensionsbeiträge gänzlich verlustig. Es werde zwischen Mitgliedern des Landtages, die diesem bereits in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode angehört hätten und ihm weiterhin angehörten, und solchen Abgeordneten unterschieden, die dem Landtag ebenfalls bereits in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode angehört hätten und aus dem Landtag ausgeschieden und später in den Nationalrat bzw. Bundesrat berufen worden seien. Auf die Erstgenannten finde §9 Tiroler Bezügegesetz weiterhin Anwendung, sie hätten die Möglichkeit zur Überweisung der Pensionsbeiträge an den Bund, die Zweitgenannten gingen hingegen ihrer Pensionsbeiträge gänzlich verlustig.

Es bestehe auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Mandatar, der bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode dem Landtag angehört habe und dem Landtag weiterhin angehöre, besser zu stellen als einen, der nach Ablauf der XI. Gesetzgebungsperiode überhaupt aus dem Landtag ausgeschieden sei. Es bestehe auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Mandatar, der bereits in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode dem Landtag angehört habe und dem Landtag weiterhin angehöre, besser zu stellen als einen, der nach Ablauf der römisch XI. Gesetzgebungsperiode überhaupt aus dem Landtag ausgeschieden sei.

Wenn der Beschwerdeführer dem Landtag in der XII. Gesetzgebungsperiode weiterhin angehört hätte und er in der Folge in den Bundesrat berufen worden wäre, wären seine gesamten Pensionsbeiträge, also auch die in der XI. Gesetzgebungsperiode geleisteten, an den Bund überwiesen worden; auch für diese Ungleichbehandlung bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Wenn der Beschwerdeführer dem Landtag in der römisch XII. Gesetzgebungsperiode weiterhin angehört hätte und er in der Folge in den Bundesrat berufen worden wäre, wären seine gesamten Pensionsbeiträge, also auch die in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode geleisteten, an den Bund überwiesen worden; auch für diese Ungleichbehandlung bestehe keine sachliche Rechtfertigung.

Schließlich sei es auch gleichheitswidrig, dass Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehörten, sämtliche Ruhebezugsbeiträge, die sie geleistet hätten, zurückerstattet worden seien, während der Beschwerdeführer, der dem Landtag in der gesamten Schließlich sei es auch gleichheitswidrig, dass Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der römisch XII. Gesetzgebungsperiode angehörten, sämtliche Ruhebezugsbeiträge, die sie geleistet hätten, zurückerstattet worden seien, während der Beschwerdeführer, der dem Landtag in der gesamten

XI. Gesetzgebungsperiode angehört habe, nicht einmal die Überweisung seiner Ruhebezugsbeiträge an den Bund und damit an seine Pensionskasse bewirken könne. Wenn man berücksichtige, dass die Novelle LGBl. 108/1994 in der XII. Gesetzgebungsperiode (5. April 1994 bis 30. März 1999), und zwar am 12. Oktober 1994, erlassen worden sei, so hätten die Abgeordneten zum Tiroler Landtag der XII. Gesetzgebungsperiode "ein unter Berücksichtigung ihres Amtseides für sie selbst äußerst problematisches Gesetz erlassen": Sie hätten nämlich beschlossen, dass sie ihre eigenen Ruhebezugsbeiträge zurückerhielten, andererseits aber Abgeordnete der XI. Gesetzgebungsperiode von dieser Regelung ausgeschlossen seien.römisch XI. Gesetzgebungsperiode angehört habe, nicht einmal die Überweisung seiner Ruhebezugsbeiträge an den Bund und damit an seine Pensionskasse bewirken könne. Wenn man berücksichtige, dass die Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, in der römisch XII. Gesetzgebungsperiode (5. April 1994 bis 30. März 1999), und zwar am 12. Oktober 1994, erlassen worden sei, so hätten die Abgeordneten zum Tiroler Landtag der römisch XII. Gesetzgebungsperiode "ein unter Berücksichtigung ihres Amtseides für sie selbst äußerst problematisches Gesetz erlassen": Sie hätten nämlich beschlossen, dass sie ihre eigenen Ruhebezugsbeiträge zurückerhielten, andererseits aber Abgeordnete der römisch XI. Gesetzgebungsperiode von dieser Regelung ausgeschlossen seien.

6. Die Tiroler Landesregierung als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die §§1, 2, 9 und 14 Tiroler Bezügegesetz 1994 (Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1985) lauteten vor dem - mit 1. Jänner 1995 erfolgten - Inkrafttreten der Novelle zu diesem Landesgesetz LGBl. 108/1994 - auszugsweise - wie folgt: 1.1. Die §§1, 2, 9 und 14 Tiroler Bezügegesetz 1994 (Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1985) lauteten vor dem - mit 1. Jänner 1995 erfolgten - Inkrafttreten der Novelle zu diesem Landesgesetz Landesgesetzblatt 108 aus 1994, - auszugsweise - wie folgt:

"§1

Arten der Bezüge

Den Mitgliedern des Landtages gebühren für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenen Auslagen eine Aufwandsentschädigung, eine Reisekostenentschädigung, Sitzungsgelder und ein Auslagenersatz."

"§2

Aufwandsentschädigung

  1. (1)Absatz einsDie Aufwandsentschädigung gebührt in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.Die Aufwandsentschädigung gebührt in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

...

  1. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Der monatliche Ruhebezugsbeitrag beträgt 13,5 v.H. der Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen einschließlich einer allfälligen Amtszulage."

"§9

Ruhebezüge

  1. (1)Absatz einsWird ein Mitglied des Landtages wegen eines in Ausübung des Mandates eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Mandates zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten, einen monatlichen Ruhebezug.

  1. (2)Absatz 2Der Ruhebezug ist nach einer Zugehörigkeit zum Landtag durch zwei Gesetzgebungsperioden auf Antrag auch ohne Zutreffen der Voraussetzungen des Abs1 zu gewähren, wenn

a) das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Landtages eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. nachweist, und zwar ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten an, oder

b) das ehemalige Mitglied des Landtages das 55. Lebensjahr vollendet hat, und zwar von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten an. Der Ruhebezug gebührt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages ein Amtseinkommen (§10) als Mitglied der Landesregierung erhält.

...

  1. (4)Absatz 4Für den Ruhebezug, den Todesfall-, Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß. An die Stelle der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit treten alle Zeiträume der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Landtages. Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug gelten die Aufwandsentschädigung und die allfällige Amtszulage. Nach einer Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag durch zwei Gesetzgebungsperioden gebühren 60 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.

...

  1. (10)Absatz 10Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Nationalrat oder in den Bundesrat gewählt, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach Abs4 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen.

  1. (11)Absatz 11Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden."

"§14

Ruhebezüge

  1. (1)Absatz einsWird ein Mitglied der Landesregierung, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 der Landesregierung angehört hat oder angehört, wegen eines in Ausübung des Amtes eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Amtes zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten, einen monatlichen Ruhebezug.Wird ein Mitglied der Landesregierung, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1960, der Landesregierung angehört hat oder angehört, wegen eines in Ausübung des Amtes eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Amtes zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten, einen monatlichen Ruhebezug.

  1. (2)Absatz 2Nach einer achtjährigen Amtstätigkeit gebührt auch ohne Zutreffen der Voraussetzungen des Abs1 ein Ruhebezug.

..."

1.2. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 - mit der u.a. die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994 über die Gewährung von Ruhebezügen an Mitglieder des Tiroler Landtages sowie über deren Verpflichtungen zur Leistung von Ruhebezugsbeiträgen aufgehoben wurden - lauten wie folgt: 1.2. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 - mit der u.a. die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994 über die Gewährung von Ruhebezügen an Mitglieder des Tiroler Landtages sowie über deren Verpflichtungen zur Leistung von Ruhebezugsbeiträgen aufgehoben wurden - lauten wie folgt:

"Artikel II

  1. (1)Absatz einsDie §§9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, weiterhin anzuwenden. Hiebei sind Bestimmungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994, auf die in den §§9 und 14 verwiesen wird, ebenfalls in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2§9 ist auf ehemalige Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhebezug nach der genannten Bestimmung unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, weiterhin anzuwenden. Abs1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (3)Absatz 3Die §§2 Abs6 und 9 sind auf Mitglieder des Landtages, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, weiterhin anzuwenden. Abs1 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die §§2 Abs6 und 9 sind auf Mitglieder des Landtages, die dem Landtag bereits in der römisch XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, weiterhin anzuwenden. Abs1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (4)Absatz 4Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sind die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des §2 Abs6 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleistet wurden, rückzuerstatten."Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der römisch XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sind die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des §2 Abs6 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleistet wurden, rückzuerstatten."

1.3. Darüber hinaus ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

Im Hinblick auf §49e Abs1 iVm §§49f und 49h Abs1 Bezügegesetz, BGBl. 273/1972 idF BGBl. I 64/1997, ist auf Personen, die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit der Funktion (u.a.) eines Mitglieds des Bundesrates betraut wurden, (nicht mehr dieses Bundesgesetz, sondern) das Bundesbezügegesetz BGBl. I 64/1997 anzuwenden; demgemäß konnte eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - erst am 30. März 1999 Mitglied des Bundesrates wurde, einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz nicht mehr erwerben und kam insbesondere auch die Anwendung der §§24 und 25 Bezügegesetz (s. vor allem dessen Abs2 litb iVm §12 Abs3) - die die Einrechnung der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach Maßgabe eines zu leistenden Beitrages in der durch §12 Abs3 Bezügegesetz bestimmten Höhe vorsahen - für ein solches Mitglied des Bundesrates keinesfalls mehr in Betracht (siehe dazu vielmehr den 4. Abschnitt des Bundesbezügegesetzes betreffend den in solchen Fällen vom Mitglied des Bundesrates für jeden Monat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung zu leistenden Pensionsversicherungsbeitrag sowie den nach Ende des Anspruches auf (Aktiv-)Bezüge bzw. Bezugsfortzahlung vom Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leistenden Anrechnungsbetrag). Im Hinblick auf §49e Abs1 in Verbindung mit §§49f und 49h Abs1 Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, ist auf Personen, die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit der Funktion (u.a.) eines Mitglieds des Bundesrates betraut wurden, (nicht mehr dieses Bundesgesetz, sondern) das Bundesbezügegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997, anzuwenden; demgemäß konnte eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - erst am 30. März 1999 Mitglied des Bundesrates wurde, einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz nicht mehr erwerben und kam insbesondere auch die Anwendung der §§24 und 25 Bezügegesetz (s. vor allem dessen Abs2 litb in Verbindung mit §12 Abs3) - die die Einrechnung der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach Maßgabe eines zu leistenden Beitrages in der durch §12 Abs3 Bezügegesetz bestimmten Höhe vorsahen - für ein solches Mitglied des Bundesrates keinesfalls mehr in Betracht (siehe dazu vielmehr den 4. Abschnitt des Bundesbezügegesetzes betreffend den in solchen Fällen vom Mitglied des Bundesrates für jeden Monat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung zu leistenden Pensionsversicherungsbeitrag sowie den nach Ende des Anspruches auf (Aktiv-)Bezüge bzw. Bezugsfortzahlung vom Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leistenden Anrechnungsbetrag).

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Die Tiroler Landesregierung vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Abs1 der Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz ein Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes nicht ableiten lasse, weil §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz keinen "Anspruch" iSd ArtII Abs1 der genannte Novelle begründe; es ergebe sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsbestimmungen des ArtII, dass als "Anspruch" iSd Abs1 nur ein Anspruch auf Ruhebezug nach §9 Abs1 und 2 Tiroler Bezügegesetz oder auf Versorgung der Hinterbliebenen nach §9 Abs6 leg.cit. zu verstehen sei. Diese Rechtsauffassung ist - anders als der Beschwerdeführer meint - keinesfalls denkunmöglich. Die Tiroler Landesregierung vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Abs1 der Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz ein Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes nicht ableiten lasse, weil §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz keinen "Anspruch" iSd ArtII Abs1 der genannte Novelle begründe; es ergebe sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsbestimmungen des ArtII, dass als "Anspruch" iSd Abs1 nur ein Anspruch auf Ruhebezug nach §9 Abs1 und 2 Tiroler Bezügegesetz oder auf Versorgung der Hinterbliebenen nach §9 Abs6 leg.cit. zu verstehen sei. Diese Rechtsauffassung ist - anders als der Beschwerdeführer meint - keinesfalls denkunmöglich.

Ebenso wenig trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dass - sollte ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz tatsächlich in diesem Sinn auszulegen sein - ArtII Abs3 der Novelle LGBl. 108/1994, insoweit diese Bestimmung - übergangsweise - die (weitere) Anwendbarkeit des §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes vorsieht, aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes bedenklich sei. Ebenso wenig trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dass - sollte ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz tatsächlich in diesem Sinn auszulegen sein - ArtII Abs3 der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994,, insoweit diese Bestimmung - übergangsweise - die (weitere) Anwendbarkeit des §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes vorsieht, aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes bedenklich sei.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Versorgungssystem nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben haben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Der Gesetzgeber durfte daher im Rahmen einer Regelung, die darauf gerichtet war, für Mitglieder des Tiroler Landtages, beginnend mit 1. Jänner 1995, grundsätzlich keine Ruhebezugsansprüche mehr vorzusehen, bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch erworben hatten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise danach differenzieren, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person (ohne Anspruchserwerb) aus dem Landtag bereits ausgeschieden war. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die mit der übergangsweisen Fortgeltung des §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz, in der bis zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung vor der Novelle LGBl. 108/1994, korrespondierende übergangsweise Fortgeltung des die Leistung eines monatlichen Ruhebezugsbeitrages regelnden §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetzes, in der eben genannten Fassung, von vornherein nur für Mitglieder des Tiroler Landtages in Betracht kam, die diesem mit 1. Jänner 1995 noch angehörten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Versorgungssystem nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben haben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Der Gesetzgeber durfte daher im Rahmen einer Regelung, die darauf gerichtet war, für Mitglieder des Tiroler Landtages, beginnend mit 1. Jänner 1995, grundsätzlich keine Ruhebezugsansprüche mehr vorzusehen, bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch erworben hatten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise danach differenzieren, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person (ohne Anspruchserwerb) aus dem Landtag bereits ausgeschieden war. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die mit der übergangsweisen Fortgeltung des §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz, in der bis zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994,, korrespondierende übergangsweise Fortgeltung des die Leistung eines monatlichen Ruhebezugsbeitrages regelnden §2 Abs6 Tiroler Bezügegesetzes, in der eben genannten Fassung, von vornherein nur für Mitglieder des Tiroler Landtages in Betracht kam, die diesem mit 1. Jänner 1995 noch angehörten.

Dass der Gesetzgeber in einem Zusammenhang wie dem hier vorliegenden aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gehalten wäre, für sämtliche einschlägigen Tatbestände, die in der Vergangenheit verwirklicht wurden, eine Übergangsregelung zu schaffen, welche die bisher geleisteten Beiträge berücksichtigt, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Abgeordneter noch vor dem Erreichen eines Pensionsanspruches nach der bis zum 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage aus dem Landtag ausscheidet, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Bundesrates wird.

Soweit der Beschwerdeführer aber andere Bestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz als verfassungswidrig kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass - im Hinblick auf sein Antragsvorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde, das lediglich auf die Überweisung der entrichteten Beiträge an den Bund bzw. an die Pensionskasse und ausdrücklich nicht auf die Rückerstattung an den Beschwerdeführer gerichtet war - ausschließlich ArtII Abs3 leg.cit. präjudiziell ist. Soweit der Beschwerdeführer aber andere Bestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz als verfassungswidrig kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass - im Hinblick auf sein Antragsvorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde, das lediglich auf die Überweisung der entrichteten Beiträge an den Bund bzw. an die Pensionskasse und ausdrücklich nicht auf die Rückerstattung an den Beschwerdeführer gerichtet war - ausschließlich ArtII Abs3 leg.cit. präjudiziell ist.

Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkte, belastet.

3. Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionen Politiker-,Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B489.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten