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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Für die Einkunftsquelleneigenschaft der echten stillen Beteiligung scheidet schon begrifflich ein äußeres Erscheinungsbild "auf dem gewerblichen Sektor" von vornherein aus. Der stille Gesellschafter ist nämlich nicht Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes. Aus der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit des Geschäftsherrn folgt daher keineswegs die Einkunftsquelleneigenschaft (Verlustquelleneigenschaft) der stillen Beteiligung. Selbst wenn der Geschäftsherr nicht Liebhaberei im steuerlichen Sinn betreiben sollte, ist dies für den stillen Gesellschafter belanglos, weil seine stille Beteiligung unabhängig davon auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft (Verlustquelleneigenschaft) hin zu untersuchen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140128.X01Im RIS seit
07.08.1992