RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0128

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;

Rechtssatz

Für die Einkunftsquelleneigenschaft der echten stillen Beteiligung scheidet schon begrifflich ein äußeres Erscheinungsbild "auf dem gewerblichen Sektor" von vornherein aus. Der stille Gesellschafter ist nämlich nicht Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes. Aus der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit des Geschäftsherrn folgt daher keineswegs die Einkunftsquelleneigenschaft (Verlustquelleneigenschaft) der stillen Beteiligung. Selbst wenn der Geschäftsherr nicht Liebhaberei im steuerlichen Sinn betreiben sollte, ist dies für den stillen Gesellschafter belanglos, weil seine stille Beteiligung unabhängig davon auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft (Verlustquelleneigenschaft) hin zu untersuchen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140128.X01

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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