RS Vwgh 1992/8/7 92/14/0128

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0132 2

Stammrechtssatz

Veräußert der Abgabepflichtige eine stille Beteiligung, die zu hohen Werbungskostenüberschüssen geführt hat, so begibt er sich damit jeder Möglichkeit, Gesamtüberschüsse zu erzielen. Für die Einkunftsquelleneigenschaft dieser stillen Beteiligung ist daher nicht entscheidend, ob die Erzielung eines Einnahmenüberschusses bei Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages über einen längeren Zeitraum möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140128.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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