RS Vwgh 1992/8/7 91/14/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §140;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Eine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung betreffend die Leistung von Unterhalt ist nicht anzuerkennen, da gerade auf dem Gebiet der Unterhaltsregelungen die gesetzlichen Vorschriften weitgehend von sittlichen Wertvorstellungen geprägt sind. Eine besondere, über die rechtliche Unterhaltspflicht hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Unterhaltsleistungen kommt daher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Hinweis E 19.11.1979, 1378, 1431/78; E 20.4.1982, 81/14/0124). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es dem AbgPfl unbenommen geblieben wäre, seinen Sohn im Hinblick auf die ungewöhnlich hohen Ausbildungskosten (hier für die Ausbildung zum Berufspiloten) hinsichtlich der die normalen Unterhaltsleistungen übersteigenden Kosten ein notfalls fremdfinanziertes Darlehen zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140120.X02

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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