RS Vwgh 1992/8/7 89/14/0218

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §215;
StruktVG 1969 §6 Abs3;
UmwG 1954 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ergehen Bescheide, aufgrund deren ein Guthaben entstanden ist, an eine durch die Registrierung der Umwandlung erloschene GmbH, so erzielen sie keine Rechtswirkung. Gemäß § 19 Abs 1 BAO können solche Bescheide nur mehr gegenüber dem Rechtsnachfolger erlassen werden (Hinweis B 16.6.1987, 87/14/0076; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140218.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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