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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Ergehen Bescheide, aufgrund deren ein Guthaben entstanden ist, an eine durch die Registrierung der Umwandlung erloschene GmbH, so erzielen sie keine Rechtswirkung. Gemäß § 19 Abs 1 BAO können solche Bescheide nur mehr gegenüber dem Rechtsnachfolger erlassen werden (Hinweis B 16.6.1987, 87/14/0076; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140218.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010