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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0076 E 9. Juli 1987 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060080.X02Im RIS seit
20.08.1992