RS Vwgh 1992/8/20 92/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1992
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §30;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß ihm die Unterlagen zum Bauansuchen jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis E 19.3.1974, 1985/72, VwSlg 8579 A/1974). Daß er in einem anderen Bauverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, in Pläne, Einsicht zu nehmen und entsprechende Einwendungen zu erheben, ändert an der Verlegung seiner Rechte im gegenständlichen Verfahren nichts (hier: Änderungen im Plan während der Verhandlung vor der Baubehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060094.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten