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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß ihm die Unterlagen zum Bauansuchen jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis E 19.3.1974, 1985/72, VwSlg 8579 A/1974). Daß er in einem anderen Bauverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, in Pläne, Einsicht zu nehmen und entsprechende Einwendungen zu erheben, ändert an der Verlegung seiner Rechte im gegenständlichen Verfahren nichts (hier: Änderungen im Plan während der Verhandlung vor der Baubehörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060094.X02Im RIS seit
03.05.2001