RS Vwgh 1992/8/20 92/06/0134

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0135

Rechtssatz

Ob die erstinstanzliche Baubewilligung für ein Projekt in einer oder in mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Verfahren erwirkt wurde, ist für die Frage der Einheitlichkeit des Ergebnisses ohne Bedeutung. Bei Prüfung der Beeinträchtigungsmöglichkeit des Nachbarn ist daher das einheitliche Bauprojekt, wie es sich hier aus allen drei vom Nachbar mit Berufung bekämpften Bewilligungsbescheiden ergibt, zugrundezulegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060134.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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