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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Vernehmung des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten als Zeugen zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020194.X01Im RIS seit
12.06.2001