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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Einem Verbesserungsauftrag ist nicht entsprochen, wenn zwar die verbesserte ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben vorgelegt werden, und die bei der Wiedervorlage angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten enthält.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020155.X01Im RIS seit
02.09.1992