RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0155

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Einem Verbesserungsauftrag ist nicht entsprochen, wenn zwar die verbesserte ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben vorgelegt werden, und die bei der Wiedervorlage angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten enthält.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020155.X01

Im RIS seit

02.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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