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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0061 2Stammrechtssatz
Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (Hinweis E 24.5.1989, 89/03/0048). Das bedeutet allerdings nicht, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs 1, Einleitungssatz, StVO unterschreitende Strafe hätte verhängen müssen; sie hätte aber bei der Strafbemessung von der Untergrenze des Strafrahmens auszugehen gehabt (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020150.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010