Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes ist von der belBeh grundsätzlich zu begründen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0016; E 19.9.1990, 90/03/0137). Da die von der belBeh angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020211.X01Im RIS seit
19.03.2001