RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes ist von der belBeh grundsätzlich zu begründen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0016; E 19.9.1990, 90/03/0137). Da die von der belBeh angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020211.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten