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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020150.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010