RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020150.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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