RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0169

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/02/0134 6

Stammrechtssatz

Im Spruch eines gem § 5 Abs 1 StVO ergehenden Strafbescheides bedarf es weder der Angabe der Fahrtrichtung des Besch, noch der Bezeichnung einer längeren Zeitspanne, während der er das Fahrzeug lenkte, noch des Grades seiner Alkoholbeeinträchtigung, weil es sich bei diesen Tatumständen nicht um Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungsnorm handelt (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 11.7.1990, 90/03/0110).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020169.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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