RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0203

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ob der Halter des beschädigten Fahrzeuges bisher keine Schadenersatzforderungen an die Besch oder deren Versicherer gestellt hat, ist kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Bejahung eines entsprechenden Sachschadens (Hinweis E 27.2.1992, 92/02/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020203.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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