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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ob der Halter des beschädigten Fahrzeuges bisher keine Schadenersatzforderungen an die Besch oder deren Versicherer gestellt hat, ist kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Bejahung eines entsprechenden Sachschadens (Hinweis E 27.2.1992, 92/02/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020203.X01Im RIS seit
12.06.2001