RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0169

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/15 91/03/0062 2

Stammrechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, es könne das aus dem abgenommenen Blut ermittelte Ergebnis nicht verwertet werden, weil er zur Blutabnahme aufgefordert worden sei, obwohl eine Voraussetzung des § 5 Abs 6 StVO, daß nämlich eine andere Person (als er) beim Verkehrsunfall erheblich verletzt worden sei, gefehlt habe, also für ihn keine Verpflichtung zur Blutabnahme bestanden habe, übersieht er, daß er der Blutabnahme ausdrücklich zugestimmt hat, also kein dem E eines VS vom 27.11.1979, VwSlg 9975 A/1979 vergleichbarer Fall vorliegt. Das abgenommene Blut unterlag daher keinem Beweisverwertungsverbot.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020169.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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