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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 2Stammrechtssatz
§ 20 VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Beh hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrundezulegen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Beh gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020150.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010