RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 2

Stammrechtssatz

§ 20 VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Beh hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrundezulegen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Beh gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020150.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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