RS Vwgh 1992/9/2 92/02/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3

Stammrechtssatz

Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020153.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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