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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3Stammrechtssatz
Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020153.X01Im RIS seit
12.06.2001