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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0075 E 11. September 1989 RS 4Stammrechtssatz
Entgegen der vom OGH vertretenen Auffassung sind VwGH und VfGH der Rechtsansicht, daß sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden ergibt, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. VwGH und VfGH verneinen daher die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X04Im RIS seit
11.07.2001