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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §5 Z10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0166Rechtssatz
Die Regelung des § 7 Abs 1 WGG hat die Errichtung bestimmter Wohnungen etc UND die Verwaltung dieser von der Bauvereinigung errichteten Wohnungen zum Inhalt. Demgegenüber behandelt - wie insbesondere in der Verwendung des Wortes "auch" zu entnehmen ist - Abs 2 des § 7 WGG die Verwaltung von Wohnhäusern etc, die eben nicht von der verwaltenden, sondern einer anderen Bauvereinigung, aber auch einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 Prozent im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder erworben worden sind. Von Abs 2 des § 7 WGG werden nur solche Geschäfte erfaßt, die nicht schon im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130165.X01Im RIS seit
14.11.2001