RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0166

Rechtssatz

Die Regelung des § 7 Abs 1 WGG hat die Errichtung bestimmter Wohnungen etc UND die Verwaltung dieser von der Bauvereinigung errichteten Wohnungen zum Inhalt. Demgegenüber behandelt - wie insbesondere in der Verwendung des Wortes "auch" zu entnehmen ist - Abs 2 des § 7 WGG die Verwaltung von Wohnhäusern etc, die eben nicht von der verwaltenden, sondern einer anderen Bauvereinigung, aber auch einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 Prozent im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder erworben worden sind. Von Abs 2 des § 7 WGG werden nur solche Geschäfte erfaßt, die nicht schon im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130165.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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