RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0196

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1152;
BAO §25;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für Leistungen im Familienverband sind aktuelle Entgeltserwartungen die Ausnahme. Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nämlich nicht in unmittelbar aktualisierbaren Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, sei es das Erbringen des eigenen Beitrags zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der Förderung der Familieninteressen, sei es der Erwerb der Erfahrung und der Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens (Hinweis E 22.2.1956, 453/55, Slg Nr 1369/F, E 22.11.1960, 1756/56, E 11.2.1980, 3132/78, E 21.10.1986, 86/14/0042, E 13.9.1989, 88/13/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130196.X02

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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