RS Vwgh 1992/9/4 90/19/0465

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0466

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190465.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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