RS Vwgh 1992/9/4 90/13/0164

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 02te 1977 ;
UStG 1972 §16 idF 1977/645 ;
UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645 ;

Rechtssatz

Die Änderung des § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 durch das zweite AbgÄG 1977 wirkt sich auch auf den Begriff der Bemessungsgrundlage iSd Bestimmungen des § 4 und des § 16 UStG 1972 aus. Bei dem einzelnen Spiel als in sich abgeschlossenem Umsatz löst der Gewinn keine Änderung (Verminderung) der Bemessungsgrundlage aus; der Gewinn stellt sich vielmehr als Erfüllung des (bei Abschluß des

Glücksvertrags) versprochenen ungewissen Vorteils, also als Teil der vom Unternehmer erbrachten Leistung dar. Die im E 27.9.1977, 2916/76, vertretene Auffassung, wonach die Auszahlung eines Gewinnes insoweit eine Entgeltsrückgewähr (Entgeltsminderung) darstellt, als der Spielunternehmer dabei den Betrag zurückgewähren muß, den er als Entgelt für seine Leistung erhielt (den Einsatz), ist im Hinblick auf § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 idF des zweiten AbgÄG 1977 überholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X04

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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