RS Vwgh 1992/9/4 89/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 9

Stammrechtssatz

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des § 11 PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X06

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten