RS Vwgh 1992/9/4 88/13/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Kommt als neue Tatsache hervor, daß die Vertragspartner des Abgabepflichtigen sogenannte "Briefkastenfirmen" sind, stellt dieser Umstand für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Eine gemäß § 303 Abs 1 lit b neu hervorgekommene Tatsache bildet nur dann einen Wiederaufnahmsgrund, wenn die Kenntnis von ihr allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es mag zwar zutreffen, daß Kenntnisse von Umständen betreffend die Person eines Vertagspartners geeignet sein können, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu begründen, die vor Kenntnis dieser Umstände nicht bestanden. Auftauchende Zweifel sind jedoch für sich allein noch keine Tatsache, die den Spruch eines Bescheides zu tragen vermögen. Sie können nur dazu führen, weitere (neue) Ermittlungen durchzuführen, mit dem Ziel, die Zweifel in einem einwandfreien Beweisverfahren zu Tatsachen zu erhärten. Die an die Feststellung, die Partnerunternehmen des Bf seien liechtensteinische Briefkastenfirmen, geknüpfte Vermutung der belBeh, ein Geldrückfluß sei nicht auszuschließen, rechtfertigt noch nicht, einen solchen als erwiesen anzunehmen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130244.X01

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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