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41/02 MelderechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;Rechtssatz
Bei der im Rahmen der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG vorzunehmenden Beurteilung des Verhaltens des Fremden sind Übertretungen des FrPolG und Verstöße gegen das MeldeG keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu Lasten des Fremden berücksichtigt werden
(Hinweis E 9.3.1992, 91/19/0350).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180351.X02Im RIS seit
04.09.1992