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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150). Die Annahme eines solchen einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich ausgeschlossen (Hinweis OGH 12.1.1977, 10 Os 127/76, SSt 48/1; Pallin im Wiener Kommentar, Vorbemerkungen zu § 28, Randziffer 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X02Im RIS seit
11.07.2001