RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0021

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150). Die Annahme eines solchen einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich ausgeschlossen (Hinweis OGH 12.1.1977, 10 Os 127/76, SSt 48/1; Pallin im Wiener Kommentar, Vorbemerkungen zu § 28, Randziffer 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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