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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0073 1Stammrechtssatz
Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablauf (vollinhaltlich) zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X03Im RIS seit
11.07.2001