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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, sondern es kommt insbesondere auch darauf an, daß die einzelnen Akte sich nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen (Hinweis OGH 3.6.1975, 10 Os 45/75, SSt 46/26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X01Im RIS seit
11.07.2001