RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0021

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, sondern es kommt insbesondere auch darauf an, daß die einzelnen Akte sich nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen (Hinweis OGH 3.6.1975, 10 Os 45/75, SSt 46/26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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