RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0316

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Fremde stichhaltige Billigkeitsgründe, die eine Verlängerung der Frist des § 6 Abs 1 FrPolG gerechtfertigt hätten, nicht aufgezeigt, so kommt dem Umstand, daß die Beh diese Frist ohne entsprechende Begründung nicht gem § 6 Abs 2 FrPolG verlängert hat, keine Wesentlichkeit zu (Hinweis E 29.6.1983, 83/01/0253).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180316.X03

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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