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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat der Fremde stichhaltige Billigkeitsgründe, die eine Verlängerung der Frist des § 6 Abs 1 FrPolG gerechtfertigt hätten, nicht aufgezeigt, so kommt dem Umstand, daß die Beh diese Frist ohne entsprechende Begründung nicht gem § 6 Abs 2 FrPolG verlängert hat, keine Wesentlichkeit zu (Hinweis E 29.6.1983, 83/01/0253).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180316.X03Im RIS seit
04.09.1992