Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0466Rechtssatz
Im Hinblick auf das in § 9 Abs 1 ArbIG normierte Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates ua in den Fällen des § 6 Abs 3 ArbIG ergibt sich die Notwendigkeit, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Fällen mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016, VwSlg 12157 A/1986).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190465.X02Im RIS seit
03.04.2001