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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat nur jenen Wiederaufnahmsgrund auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, der im angefochtenen Bescheid für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen wurde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130244.X02Im RIS seit
04.09.1992