RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0165

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §26 Abs4 Z2;
KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0166

Rechtssatz

Hatte eine gemeinnützige Bauvereinigung ein Geschäft außerhalb der in § 7 Abs 1 bis 3 WGG bezeichneten Art bereits vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 begonnen, darf die Finanzlandesdirektion in einem nach § 5 Z 10 KStG 1988 erlassenen Bescheid im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 26 Abs 4 Z 2 Satz 2 KStG 1988 nicht anordnen, der Bescheid trete nicht in Kraft, wenn der gesonderte Rechnungskreis nicht schon bei Beginn des Geschäftes eingerichtet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130165.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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