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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §26 Abs4 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0166Rechtssatz
Hatte eine gemeinnützige Bauvereinigung ein Geschäft außerhalb der in § 7 Abs 1 bis 3 WGG bezeichneten Art bereits vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 begonnen, darf die Finanzlandesdirektion in einem nach § 5 Z 10 KStG 1988 erlassenen Bescheid im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 26 Abs 4 Z 2 Satz 2 KStG 1988 nicht anordnen, der Bescheid trete nicht in Kraft, wenn der gesonderte Rechnungskreis nicht schon bei Beginn des Geschäftes eingerichtet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130165.X03Im RIS seit
14.11.2001