RS Vwgh 1992/9/4 90/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlverhalten eines Dritten stellt grundsätzlich keinen Schuldausschließungsgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X01

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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