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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;Rechtssatz
Der Umstand, daß das Strafgericht von der Möglichkeit einer bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe Gebrauch gemacht hat, hat für die Frage der Wertung des öffentlichen Interesses an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Bedeutung; die Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG ist vielmehr unabhängig von einem solchen Ausspruch des Gerichtes vorzunehmen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180332.X02Im RIS seit
04.09.1992