RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0258

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem § 44 a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180258.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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