RS Vwgh 1992/9/4 90/17/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0016 E 26. Mai 1987 VwSlg 12478 A/1987 RS 15

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterRechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170051.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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