RS Vwgh 1992/9/4 92/13/0062

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §245 Abs4;

Rechtssatz

Nach Erlassung der eine Fristverlängerung abweisenden Entscheidung ist eine neuerliche (Sachentscheidung) Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Berufungsfrist" nicht mehr möglich und damit unzulässig. Auch wenn noch vor Zustellung der die Fristverlängerung abweisenden Entscheidung ein weiteres Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht wurde und das Finanzamt über diesen Antrag nicht abgesprochen hat - und zwar auch nicht durch Zurückweisung des Antrages -, ändert dies nichts am Ablauf der Berufungsfrist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130062.X01

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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