RS Vwgh 1992/9/4 90/19/0471

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VStG §51;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt. Diese Sorgfalt erfordert es, daß sich der Besch, wenn er schon die Übermittlung des ihm gegenüber ergangenen Straferkenntnisses an seinen Vertreter einer Mitarbeiterin überläßt, vergewissert, daß sein Auftrag auch durchgeführt wurde und die Einbringung des Rechtsmittels gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit ist es ihm möglich und zumutbar, entweder die Befolgung des Auftrages durch seine Mitarbeiterin zu überwachen (etwa durch Vorweisung des Aufgabescheines) oder unmittelbar mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen, um diesem die für die Einbringung der Berufung notwendigen Informationen (über das Zustelldatum und den Sachverhalt) zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190471.X02

Im RIS seit

04.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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