RS Vwgh 1992/9/4 90/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0368 E 12. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X04

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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