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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PrG 1976;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/23 87/17/0316 1Stammrechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131) nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Wirtschaftslenkungsrechtes gehören, zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte
(Hinweis E 8.4.1983, 81/17/0199; E 15.4.1983, 82/17/0151; E 27.9.1988, 88/08/0113). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung eines das Gesetz konkretisierenden Bescheides, dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Gebotsnorm oder Verbotsnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG bildet. Ist der Inhalt dieser individuellen Norm - objektiv - zweifelhaft, trifft den Gewerbetreibenden eine entsprechende Sorgfaltspflicht und Erkundigungspflicht. Dabei ist er nicht gehalten, sich um Auskunft ausschließlich an die Behörde zu wenden; vielmehr kann er damit auch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigte Person oder eine für derartige Auskünfte eingerichtete Stelle etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung befassen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0130; hier: zum Verständnis des Ausdruckes "Rückenspeck" in einer Einfuhrbewilligung, der mangels einer besonderen Verkehrsauffassung anatomisch zu verstehen sei, weshalb Speck von Schlögeln und Schultern nicht darunter fällt).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X02Im RIS seit
11.09.2001