RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0116

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0112 E 4. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/10/0110 E 4. September 1992 92/10/0114 E 4. September 1992

Rechtssatz

Erscheint es aus den im § 5 Abs 1 FrPolG genannten Gründen notwendig, einen Asylwerber, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen, so steht dem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 5 Abs 1 AsylG nicht entgegen. Für die Anwendung des § 5 Abs 1 FrPolG spielt es nämlich keine Rolle, ob der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft (im Falle einer Beschwerde nach § 5a FrPolG im Zeitpunkt der Festnahme des Fremden oder während seiner Anhaltung in Schubhaft) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180116.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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