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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Feste Regeln für die zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges noch hinreichende Zeitspanne
zwischen den einzelnen Handlungen lassen sich nicht aufstellen; entscheidend ist in jedem Fall das WESEN DER UMSTÄNDE, die den Vorwurf begründen (Hinweis E 20.9.1984, 84/16/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X07Im RIS seit
11.09.2001